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140.12 CH-BL

§ 1 Verordnung über die Generalsekretären-Konferenz - Grundsatz

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§ 1 Verordnung über die Generalsekretären-Konferenz · Grundsatz

1. Die Generalsekretären-Konferenz (kurz: Konferenz) dient der direktionsübergreifenden Koordination der Tätigkeit der kantonalen Verwaltung.

2. Sie dient zudem dem Regierungsrat als vorberatendes Organ für strategische Fragen der Verwaltungsführung.

Grundsatz § 2 Verordnung über die Generalsekretären-Konferenz →

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