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131 PUK CH-BL

§ 9 Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Landratsgesetz) - Akteneinsichtsrecht

Pflichten und Rechte der Ratsmitglieder
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§ 9 Landratsgesetz · Akteneinsichtsrecht

1. Jedes Ratsmitglied kann Einsicht nehmen in Akten, auf welche die Vorlagen des Regierungsrats an den Landrat Bezug nehmen.

1bis. In Einbürgerungsakten kann Einsicht genommen werden im Rahmen der Bekanntgabe von Personendaten gemäss Eidgenössischem Einbürgerungsgesetz[4].

2. Vom Einsichtsrecht ausgeschlossen sind Akten, die dem Amtsgeheimnis unterstehen.

3. Bestehen über den Umfang des Akteneinsichtsrechts Meinungsverschiedenheiten, entscheidet die Geschäftsleitung nach Anhören des Regierungsrats.

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