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131 PUK CH-BL

§ 8 Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Landratsgesetz) - Mitwirkungsrechte

Pflichten und Rechte der Ratsmitglieder
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§ 8 Landratsgesetz · Mitwirkungsrechte

1. Die Ratsmitglieder können Anträge zur Sache oder zum Verfahren stellen und Vorstösse einreichen.

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