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PUK
CH-BL
§ 8 Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Landratsgesetz) - Mitwirkungsrechte
Pflichten und Rechte der Ratsmitglieder
§ 8 Landratsgesetz · Mitwirkungsrechte
1. Die Ratsmitglieder können Anträge zur Sache oder zum Verfahren stellen und Vorstösse einreichen.