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131 PUK CH-BL

§ 71 Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Landratsgesetz) - Aufhebung bisherigen Rechts

Schlussbestimmungen
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§ 71 Landratsgesetz · Aufhebung bisherigen Rechts

1. Es werden aufgehoben

a. die Geschäftsordnung des Landrates vom 5. September 1977,

b. das Dekret vom 16. Dezember 1976 über die Entschädigungen an die Mitglieder des Landrates.

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