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131 PUK CH-BL

§ 70 Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Landratsgesetz) - Ausführende Bestimmungen

Schlussbestimmungen
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§ 70 Landratsgesetz · Ausführende Bestimmungen

1. Der Landrat erlässt die ausführenden Bestimmungen zu diesem Gesetz in der Geschäftsordnung.

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