§ 7 Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Landratsgesetz) - Ausstandspflicht
§ 7 Landratsgesetz · Ausstandspflicht
1. Die Ratsmitglieder treten bei Geschäften, die sie unmittelbar betreffen, in den Ausstand (§ 58 Abs. 1 KV).
2. Ratsmitglieder sind insbesondere unmittelbar betroffen, wenn
a. sie aus einem Ratsgeschäft einen direkten und persönlichen Nutzen ziehen oder Nachteil erleiden können;
b. sie für Wahlen kandidieren, die vom Landrat oder seinen Organen vorzunehmen sind; die Ausstandspflicht gilt nicht für Wahlen in die Organe des Landrats;
c. sie Begnadigungsgesuche beurteilen müssen, die sie selbst betreffen.
d. ...
3. Die Ratsmitglieder treten auch in den Ausstand, wenn ihre Lebenspartnerin oder ihr Lebenspartner im Sinne von Abs. 2 unmittelbar betroffen ist.
4. Die Ausstandspflicht gilt für Vorbereitung, Beratung und Beschlussfassung (§ 58 Abs. 2 KV).
5. In Streitfällen entscheidet der Landrat beziehungsweise das betreffende Organ.
6. Der Landrat kann gültig beraten und beschliessen, auch wenn wegen Ausstands nicht die Mehrheit der Ratsmitglieder anwesend ist.