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131 PUK CH-BL

§ 69 Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Landratsgesetz) - Ausschluss des Akteneinsichtsrechts für die Öffentlichkeit

Akteneinsichtsrecht für die Bevölkerung
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§ 69 Landratsgesetz · Ausschluss des Akteneinsichtsrechts für die Öffentlichkeit

1. Das in § 55 Abs. 2 der Kantonsverfassung vorgesehene Akteneinsichtsrecht für die Öffentlichkeit besteht nicht für Akten, die gemäss § 9 dieses Gesetzes vom Einsichtsrecht ausgeschlossen sind, sowie für Kommissionsprotokolle.

2. Die Geschäftsleitung entscheidet in Zweifelsfällen.

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