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PUK
CH-BL
§ 69 Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Landratsgesetz) - Ausschluss des Akteneinsichtsrechts für die Öffentlichkeit
Akteneinsichtsrecht für die Bevölkerung
§ 69 Landratsgesetz · Ausschluss des Akteneinsichtsrechts für die Öffentlichkeit
1. Das in § 55 Abs. 2 der Kantonsverfassung vorgesehene Akteneinsichtsrecht für die Öffentlichkeit besteht nicht für Akten, die gemäss § 9 dieses Gesetzes vom Einsichtsrecht ausgeschlossen sind, sowie für Kommissionsprotokolle.
2. Die Geschäftsleitung entscheidet in Zweifelsfällen.