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131 PUK CH-BL

§ 68 Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Landratsgesetz) - Schweigepflicht

Parlamentarische Oberaufsicht - Parlamentarische Untersuchungskommissionen (PUK)
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§ 68 Landratsgesetz · Schweigepflicht

1. Solange die Untersuchung andauert, sind die Kommissionsmitglieder sowie die übrigen Teilnehmer und Teilnehmerinnen der Kommissionssitzungen und Befragungen nicht befugt, über die Verhandlungen und Befragungen oder die vorläufigen Erkenntnisse Aussagen zu machen.

2. Die Mitglieder des Regierungsrats können den Regierungsrat über die Kommissionssitzungen und die Befragungen informieren. Dasselbe Informationsrecht steht den Mitgliedern des Kantonsgerichts gegenüber den Präsidien ihres Gerichts zu.

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