Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131 PUK CH-BL

§ 67 Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Landratsgesetz) - Beizug von Sachverständigen und Durchführung des Augenscheins

Parlamentarische Oberaufsicht - Parlamentarische Untersuchungskommissionen (PUK)
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (77 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 67 Landratsgesetz · Beizug von Sachverständigen und Durchführung des Augenscheins

1. Für Sachverständige und für die Durchführung des Augenscheins gelten die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) sinngemäss.

← § 66 Landratsgesetz Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Landratsgesetz) - Beginn der Amtsperiode § 68 Landratsgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →