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PUK
CH-BL
§ 67 Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Landratsgesetz) - Beizug von Sachverständigen und Durchführung des Augenscheins
Parlamentarische Oberaufsicht - Parlamentarische Untersuchungskommissionen (PUK)
§ 67 Landratsgesetz · Beizug von Sachverständigen und Durchführung des Augenscheins
1. Für Sachverständige und für die Durchführung des Augenscheins gelten die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) sinngemäss.