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PUK
CH-BL
§ 66 Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Landratsgesetz) - Einvernahme von Zeugen und Zeuginnen
Parlamentarische Oberaufsicht - Parlamentarische Untersuchungskommissionen (PUK)
§ 66 Landratsgesetz · Einvernahme von Zeugen und Zeuginnen
1. Für die Einvernahme von Zeugen und Zeuginnen gelten die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) sinngemäss.
2. Behördemitglieder, Beamte, Beamtinnen und Angestellte können durch die zuständige Behörde von der Zeugnispflicht entbunden werden, wenn sie über Amtsgeheimnisse des Bundes auszusagen hätten, deren Bewahrung ihnen zur Pflicht gemacht worden ist.