§ 65 Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Landratsgesetz) - Die Stellung der unmittelbar betroffenen Personen, des Regierungsrats, des Kantonsgerichts, der Ombudsperson und der Aufsichtsstelle Datenschutz
§ 65 Landratsgesetz · Die Stellung der unmittelbar betroffenen Personen, des Regierungsrats, des Kantonsgerichts, der Ombudsperson und der Aufsichtsstelle Datenschutz
1. Die unmittelbar betroffenen Personen haben das Recht, den Befragungen beizuwohnen, Ergänzungsfragen zu stellen sowie in die Akten der PUK Einsicht zu nehmen und weitere Abklärungen zu verlangen.
2. Die gleichen Rechte stehen auch
a. * den Mitgliedern des Regierungsrats zu, sofern es um Vorkommnisse innerhalb der kantonalen Verwaltung geht;
b. * den Präsidien des Kantonsgerichts zu, sofern es um Vorkommnisse innerhalb jener Bereiche der Justizverwaltung geht, die ihrer Aufsicht zugeordnet sind;
c. * der Ombudsperson zu, sofern es um Vorkommnisse innerhalb der Ombudsstelle geht;
d. * der oder dem Datenschutzbeauftragten zu, sofern es um Vorkommnisse innerhalb der Aufsichtsstelle geht.
3. Die PUK kann die Anwesenheit bei Befragungen und die Akteneinsicht insoweit verweigern, als es zur Durchführung der Untersuchung sowie zur Wahrung überwiegender öffentlicher oder privater Interessen unerlässlich ist.
4. Die PUK unterbreitet ihren Schlussbericht Behörden und Personen, denen gegenüber Vorwürfe erhoben werden, zur schriftlichen Stellungnahme. Diese Stellungnahme ist dem Schlussbericht beizufügen.