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131 PUK CH-BL

§ 64 Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Landratsgesetz) - Grundsätzliche Bestimmungen zur PUK

Parlamentarische Oberaufsicht - Parlamentarische Untersuchungskommissionen (PUK)
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§ 64 Landratsgesetz · Grundsätzliche Bestimmungen zur PUK

1. Der Landrat kann im Rahmen seines Oberaufsichtsrechts für die Abklärung spezieller Vorkommnisse nach Anhören des Regierungsrats beziehungsweise des Kantonsgerichts und der Geschäftsprüfungskommission

a. parlamentarische Untersuchungskommissionen (PUK) einsetzen;

b. die Geschäftsprüfungskommission mit den Befugnissen der PUK ausstatten.

2. Die PUK kann

a. mündliche oder schriftliche Auskünfte von den Behörden, den Behördemitgliedern, den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der kantonalen Verwaltung und der Gerichte sowie von Privatpersonen einholen;

b. * vom Regierungsrat, vom Kantonsgericht, von der Ombudsperson und von der Aufsichtsstelle Datenschutz die Herausgabe sämtlicher Akten verlangen;

c. Zeugen und Zeuginnen einvernehmen;

d. Sachverständige beiziehen;

e. Augenscheine durchführen.

3. Die befragten Personen sind verpflichtet, der PUK über Wahrnehmungen, die sie kraft ihres Amts oder in Ausübung ihres Diensts gemacht haben, vollständig Auskunft zu erteilen und ihr alle Akten zu nennen, die den Gegenstand der Untersuchung betreffen. Ihnen dürfen aufgrund ihrer Äusserungen gegenüber der PUK keine Nachteile erwachsen.

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