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PUK
CH-BL
§ 63 Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Landratsgesetz) - Andere Kommissionen
Parlamentarische Oberaufsicht - Geschäftsprüfungskommission, Interparlamentarische Geschäftsprüfungskommissionen, Finanzkommission und andere Kommissionen
§ 63 Landratsgesetz · Andere Kommissionen
1. Der Landrat kann im Einzelfall und nach Anhören der Geschäftsprüfungskommission anderen Kommissionen oberaufsichtsrechtliche Untersuchungen übertragen.
2. Er umschreibt im Beschluss Inhalt und Zielsetzung des Auftrags sowie die Befugnisse der Kommission.