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131 PUK CH-BL

§ 62 Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Landratsgesetz) - Finanzkommission

Parlamentarische Oberaufsicht - Geschäftsprüfungskommission, Interparlamentarische Geschäftsprüfungskommissionen, Finanzkommission und andere Kommissionen
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§ 62 Landratsgesetz · Finanzkommission

1. Die Finanzkommission behandelt zuhanden des Landrats

a. * den Aufgaben- und Finanzplan;

b. * die Jahresrechnung;

c. * ...

d. das Investitionsprogramm;

e. * alle Vorlagen, die Beiträge an öffentliche und private Unternehmen und Institutionen vorsehen oder Kreditbegehren enthalten, soweit sie durch die Geschäftsordnung nicht ständigen Kommissionen zugewiesen werden;

f. * den Beteiligungsbericht.

2. Die Finanzkommission überwacht den gesamten Finanzhaushalt, insbesondere

a. den Vollzug der Ausgaben;

b. die Verwaltung des Staatsvermögens;

c. * die Aufnahme der Anleihen;

d. die Liquiditätsplanung.

3. Der Landrat kann der Finanzkommission weitere Aufgaben übertragen.

4. Die Finanzkommission hat die gleichen Auskunfts- und Einsichtsrechte wie die Geschäftsprüfungskommission (§ 61 Abst. 3, 3bis und 4).

5. Der Landrat legt die Mitgliederzahl in der Geschäftsordnung fest.

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