§ 62 Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Landratsgesetz) - Finanzkommission
§ 62 Landratsgesetz · Finanzkommission
1. Die Finanzkommission behandelt zuhanden des Landrats
a. * den Aufgaben- und Finanzplan;
b. * die Jahresrechnung;
c. * ...
d. das Investitionsprogramm;
e. * alle Vorlagen, die Beiträge an öffentliche und private Unternehmen und Institutionen vorsehen oder Kreditbegehren enthalten, soweit sie durch die Geschäftsordnung nicht ständigen Kommissionen zugewiesen werden;
f. * den Beteiligungsbericht.
2. Die Finanzkommission überwacht den gesamten Finanzhaushalt, insbesondere
a. den Vollzug der Ausgaben;
b. die Verwaltung des Staatsvermögens;
c. * die Aufnahme der Anleihen;
d. die Liquiditätsplanung.
3. Der Landrat kann der Finanzkommission weitere Aufgaben übertragen.
4. Die Finanzkommission hat die gleichen Auskunfts- und Einsichtsrechte wie die Geschäftsprüfungskommission (§ 61 Abst. 3, 3bis und 4).
5. Der Landrat legt die Mitgliederzahl in der Geschäftsordnung fest.