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§ 61a Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Landratsgesetz) - Interparlamentarische Geschäftsprüfungskommissionen

Parlamentarische Oberaufsicht - Geschäftsprüfungskommission, Interparlamentarische Geschäftsprüfungskommissionen, Finanzkommission und andere Kommissionen
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§ 61a Landratsgesetz · Interparlamentarische Geschäftsprüfungskommissionen

1. Soweit in den Staatsverträgen nichts anders vorgesehen, haben die eingesetzten Interparlamentarischen Geschäftsprüfungskommissionen folgende Aufgaben

a. Sie überprüfen den Vollzug der Staatsverträge und erstatten den Parlamenten Bericht.

b. Sie prüfen Geschäftsbericht und Jahresrechnung der Interkantonalen Institutionen und nehmen den Revisionsbericht zur Kenntnis.

c. Sie lassen sich von den Leitungs- und Aufsichtsorganen der interkantonalen Institutionen rechtzeitig und umfassend informieren.

d. Sie können den Parlamenten Änderungen der Staatsverträge, die deren Genehmigung unterliegen, oder besondere oberaufsichtsrechtliche Massnahmen beantragen.

2. Jedes Parlament der Vereinbarungskantone kann den Interparlamentarischen Geschäftsprüfungskommissionen im Rahmen des Oberaufsichtsrechts weitere Aufgaben und Befugnisse übertragen.

3. Die Interparlamentarischen Geschäftsprüfungskommissionen können jederzeit Einsicht in die Akten nehmen und Auskünfte von Organen und Mitarbeitenden der interkantonalen Institutionen einholen.

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