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§ 61 Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Landratsgesetz) - Geschäftsprüfungskommission

Parlamentarische Oberaufsicht - Geschäftsprüfungskommission, Interparlamentarische Geschäftsprüfungskommissionen, Finanzkommission und andere Kommissionen
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§ 61 Landratsgesetz · Geschäftsprüfungskommission

1. Der Geschäftsprüfungskommission obliegen folgende Aufgaben

a. * Sie kontrolliert die kantonale Verwaltung, die Gerichte unter Vorbehalt der Rechtsprechung, die selbständigen kantonalen und interkantonalen Verwaltungsbetriebe sowie die Ombudsperson und die Aufsichtsstelle Datenschutz im Rahmen der parlamentarischen Oberaufsicht;

b. * sie prüft die Jahresberichte des Regierungsrats, der Gerichte und der Ombudsperson;

c. Sie führt Untersuchungen durch und berichtet dem Landrat über ihre Feststellungen.

d. Sie übt, in Absprache und Zusammenarbeit mit den ständigen Kommissionen, die Oberaufsicht über die Wirkungskontrolle im Bereich der kantonalen Gesetzgebung aus.

2. Der Landrat kann der Geschäftsprüfungskommission weitere Aufgaben übertragen.

3. Die Geschäftsprüfungskommission

a. * kann vom Regierungsrat, vom Kantonsgericht, von der Landeskanzlei, von der Ombudsstelle, von der Finanzkontrolle und von der Aufsichtsstelle Datenschutz besondere Berichte anfordern;

b. * kann direkt von allen Behörden und Amtsstellen mündliche oder schriftliche Auskünfte einholen sowie Akten einverlangen oder einsehen;

c. * kann Personen, die bei Behörden nach Bst. a tätig sind, auch nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis, befragen und von ihnen Informationen entgegennehmen sowie mündliche oder schriftliche Auskünfte einholen;

d. * orientiert die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher, das Präsidium des Kantonsgerichts, die Landschreiberin oder den Landschreiber, die Ombudsperson, die Vorsteherin oder den Vorsteher der Finanzkontrolle oder die Leitung der Aufsichtsstelle Datenschutz rechtzeitig über ihre diesbezüglichen Tätigkeiten;

e. * informiert die Betroffenen über ihre Rechte und Pflichten.

3bis Befragte Personen

a. sind verpflichtet, der Geschäftsprüfungskommission über Wahrnehmungen, die sie in Ausübung ihrer Arbeit gemacht haben, vollständig Auskunft zu erteilen und ihr alle Akten zu nennen, die den Gegenstand der Untersuchung betreffen;

b. können auf Aussagen verzichten, die sie strafrechtlich belasten könnten;

c. dürfen aufgrund ihrer Äusserungen gegenüber der Geschäftsprüfungskommission keine Nachteile erleiden;

d. können sich von einer vorgesetzten Stelle zur Befragung durch die Geschäftsprüfungskommission begleiten lassen.

4. Führt die Geschäftsprüfungskommission Untersuchungen gemäss Abs. 1 Bst. c durch, so ist § 68 analog anwendbar.

5. Der Landrat legt die Mitgliederzahl in der Geschäftsordnung fest.

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