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PUK
CH-BL
§ 60 Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Landratsgesetz) - Organe der Oberaufsicht
Parlamentarische Oberaufsicht - Organe der Oberaufsicht
§ 60 Landratsgesetz · Organe der Oberaufsicht
1. Organe der Oberaufsicht sind
a. die Geschäftsprüfungskommission;
abis. * die Interparlamentarischen Geschäftsprüfungskommissionen;
b. die Finanzkommission;
c. andere Kommissionen, soweit ihnen der Landrat oberaufsichtsrechtliche Aufgaben überträgt;
d. die Parlamentarischen Untersuchungskommissionen.