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131 PUK CH-BL

§ 60 Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Landratsgesetz) - Organe der Oberaufsicht

Parlamentarische Oberaufsicht - Organe der Oberaufsicht
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§ 60 Landratsgesetz · Organe der Oberaufsicht

1. Organe der Oberaufsicht sind

a. die Geschäftsprüfungskommission;

abis. * die Interparlamentarischen Geschäftsprüfungskommissionen;

b. die Finanzkommission;

c. andere Kommissionen, soweit ihnen der Landrat oberaufsichtsrechtliche Aufgaben überträgt;

d. die Parlamentarischen Untersuchungskommissionen.

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