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§ 6 Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Landratsgesetz) - Amtsgeheimnis

Pflichten und Rechte der Ratsmitglieder
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§ 6 Landratsgesetz · Amtsgeheimnis

1. In Angelegenheiten, die dem Amtsgeheimnis unterstehen, sind die Ratsmitglieder zur Verschwiegenheit verpflichtet.

2. Dem Amtsgeheimnis unterstehen Tatsachen und Lebensvorgänge, die zur Wahrung überwiegender öffentlicher oder privater Interessen, zum Schutz der Persönlichkeit oder aus Rücksicht auf ein hängiges Verfahren geheimzuhalten oder vertraulich zu behandeln sind.

3. Dem Amtsgeheimnis unterstehen insbesondere

a. * Personendaten in Begnadigungsakten;

b. Personendaten in Bewerbungsunterlagen für Wahlen, die vom Landrat vorzunehmen sind;

c. Personendaten in Petitionen und in anderen Eingaben;

d. vertraulich erklärte Kommissionsprotokolle.

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