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PUK
CH-BL
§ 59 Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Landratsgesetz) - Publikationspflichtige Landratsbeschlüsse
Publikation
§ 59 Landratsgesetz · Publikationspflichtige Landratsbeschlüsse
1. ...
2. Folgende Beschlüsse des Landrats sind im kantonalen Amtsblatt zu publizieren
a. Wahlen;
b. Ausgabenbeschlüsse und Planungsbeschlüsse, soweit sie der fakultativen Volksabstimmung unterstellt sind (§ 31 Abs. 1 KV);
c. Resolutionen;
d. * Beschlüsse über die Gültigkeit oder Ungültigkeit von Volksinitiativen;
e. * Erlasse und Erlassänderungen.
3. Der Landrat kann die Publikation weiterer Beschlüsse von öffentlichem Interesse im kantonalen Amtsblatt veranlassen.