Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131 PUK CH-BL

§ 59 Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Landratsgesetz) - Publikationspflichtige Landratsbeschlüsse

Publikation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (77 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 59 Landratsgesetz · Publikationspflichtige Landratsbeschlüsse

1. ...

2. Folgende Beschlüsse des Landrats sind im kantonalen Amtsblatt zu publizieren

a. Wahlen;

b. Ausgabenbeschlüsse und Planungsbeschlüsse, soweit sie der fakultativen Volksabstimmung unterstellt sind (§ 31 Abs. 1 KV);

c. Resolutionen;

d. * Beschlüsse über die Gültigkeit oder Ungültigkeit von Volksinitiativen;

e. * Erlasse und Erlassänderungen.

3. Der Landrat kann die Publikation weiterer Beschlüsse von öffentlichem Interesse im kantonalen Amtsblatt veranlassen.

← § 58 Landratsgesetz Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Landratsgesetz) - Beginn der Amtsperiode § 60 Landratsgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →