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PUK
CH-BL
§ 58 Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Landratsgesetz) - Wahlen
Sitzungen des Landrats - Abstimmungen und Wahlen
§ 58 Landratsgesetz · Wahlen
1. Wahlen erfolgen schriftlich und geheim, soweit nicht die Geschäftsleitung Wahlbehörde ist.
2. Entspricht die Zahl der Vorgeschlagenen der Zahl der zu Wählenden, so kann der Landrat stille Wahl beschliessen. In diesem Fall erklärt das Landratspräsidium die Vorgeschlagenen für gewählt.
3. Stille Wahl ist ausgeschlossen bei der Bestellung
a. * des Präsidiums und der Vizepräsidien des Landrats;
b. * des Präsidiums und des Vizepräsidiums des Regierungsrats.
4. Für die Wahlen gilt im 1. Wahlgang das absolute Mehr der gültigen Stimmen und in jedem weiteren Wahlgang das relative Mehr.