Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131 PUK CH-BL

§ 58 Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Landratsgesetz) - Wahlen

Sitzungen des Landrats - Abstimmungen und Wahlen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (77 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 58 Landratsgesetz · Wahlen

1. Wahlen erfolgen schriftlich und geheim, soweit nicht die Geschäftsleitung Wahlbehörde ist.

2. Entspricht die Zahl der Vorgeschlagenen der Zahl der zu Wählenden, so kann der Landrat stille Wahl beschliessen. In diesem Fall erklärt das Landratspräsidium die Vorgeschlagenen für gewählt.

3. Stille Wahl ist ausgeschlossen bei der Bestellung

a. * des Präsidiums und der Vizepräsidien des Landrats;

b. * des Präsidiums und des Vizepräsidiums des Regierungsrats.

4. Für die Wahlen gilt im 1. Wahlgang das absolute Mehr der gültigen Stimmen und in jedem weiteren Wahlgang das relative Mehr.

← § 57a Landratsgesetz Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Landratsgesetz) - Beginn der Amtsperiode § 59 Landratsgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →