§ 57a Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Landratsgesetz) - Abstimmungen in Abwesenheit bei Krisensituationen
§ 57a Landratsgesetz · Abstimmungen in Abwesenheit bei Krisensituationen
1. Die Geschäftsleitung kann für Landratssitzungen beschliessen, dass Ratsmitglieder in Abwesenheit abstimmen dürfen, sofern
a. eine Krisensituation vorliegt,
b. das Risiko von vermehrten unverschuldeten Abwesenheiten von Ratsmitgliedern besteht und
c. das Stärkenverhältnis der Fraktionen bei Abstimmungen oder die Repräsentation eines Wahlkreises deutlich gefährdet sind.
2. Der Beschluss bedingt die Zustimmung einer 2/3-Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder der Geschäftsleitung. Können das Landratspräsidium oder die Vizepräsidien aufgrund der Krisensituation an der Beschlussfassung nicht teilnehmen, kann die entsprechende Fraktion, analog zu den Fraktionspräsidien gemäss § 16a Abs. 2, eine Stellvertretung benennen.
3. Die Geschäftsleitung begründet ihren Beschluss und legt die Kriterien fest, gemäss welchen eine Abwesenheit als unverschuldet gilt, welche zur Teilnahme der Ratsmitglieder an Abstimmungen in Abwesenheit berechtigt.
4. Die Geschäftsleitung kann Abstimmungen in Abwesenheit jeweils für maximal 3 aufeinander folgende Landratssitzungen beschliessen.
5. Der Beschluss der Geschäftsleitung ist sofort anwendbar, muss jedoch durch den Landrat an seiner nächsten Sitzung bestätigt werden.
6. Eine unverschuldete Abwesenheit kann ein Ratsmitglied einzig zur Teilnahme an Abstimmungen in Abwesenheit berechtigen; weitere Rechte der Ratsmitglieder an Landratssitzungen setzen die persönliche Anwesenheit voraus.