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131 PUK CH-BL

§ 57 Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Landratsgesetz) - Abstimmungsregeln

Sitzungen des Landrats - Abstimmungen und Wahlen
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§ 57 Landratsgesetz · Abstimmungsregeln

1. Der Landrat stimmt offen ab. Mindestens 12 Ratsmitglieder können schriftlich eine namentliche Abstimmung verlangen.

2. Sofern vom Gesetz nicht anders bestimmt, ist für die Berechnung des Mehrs das absolute Mehr der Stimmenden massgebend.

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