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PUK
CH-BL
§ 56 Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Landratsgesetz) - Berichterstattung von Presse, Radio und Fernsehen
Sitzungen des Landrats - Sitzungsordnung
§ 56 Landratsgesetz · Berichterstattung von Presse, Radio und Fernsehen
1. Die Vertreter und Vertreterinnen der Medien erhalten grundsätzlich jene Unterlagen, die auch den Ratsmitgliedern zugestellt werden. Die Geschäftsleitung regelt die Ausnahmen.
2. Bild- und Tonaufnahmen während der Landratssitzungen sind unter Vorbehalt von § 55 Abs. 2 dieses Gesetzes gestattet. Der Ratsbetrieb darf dadurch nicht gestört werden.