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131 PUK CH-BL

§ 56 Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Landratsgesetz) - Berichterstattung von Presse, Radio und Fernsehen

Sitzungen des Landrats - Sitzungsordnung
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§ 56 Landratsgesetz · Berichterstattung von Presse, Radio und Fernsehen

1. Die Vertreter und Vertreterinnen der Medien erhalten grundsätzlich jene Unterlagen, die auch den Ratsmitgliedern zugestellt werden. Die Geschäftsleitung regelt die Ausnahmen.

2. Bild- und Tonaufnahmen während der Landratssitzungen sind unter Vorbehalt von § 55 Abs. 2 dieses Gesetzes gestattet. Der Ratsbetrieb darf dadurch nicht gestört werden.

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