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PUK
CH-BL
§ 55 Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Landratsgesetz) - Öffentlichkeit
Sitzungen des Landrats - Sitzungsordnung
§ 55 Landratsgesetz · Öffentlichkeit
1. Die Verhandlungen des Landrats sind öffentlich (§ 55 Abs. 1 KV).
2. Der Landrat kann zur Wahrung schützenswerter Interessen die Öffentlichkeit für die Behandlung eines bestimmten Geschäfts ausschliessen.
3. Den Zuhörern und Zuhörerinnen steht die Tribüne im Landratssaal offen.
4. Wer die Verhandlungen stört, kann nach vorheriger Ermahnung auf Anweisung des Landratspräsidiums von den Weibeln weggewiesen oder von der Polizei weggeführt werden.