Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131 PUK CH-BL

§ 54a Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Landratsgesetz) - Teilnahme der Ombudsperson, Finanzkontrolle und Aufsichtsstelle Datenschutz

Sitzungen des Landrats - Sitzungsordnung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (77 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 54a Landratsgesetz · Teilnahme der Ombudsperson, Finanzkontrolle und Aufsichtsstelle Datenschutz

1. Die Ombudsperson, die Leitung der Finanzkontrolle und die Leitung der Aufsichtsstelle Datenschutz können an den Sitzungen des Landrats zum Aufgaben- und Finanzplan und zur Jahresrechnung teilnehmen. Sie haben beratende Stimme.

2. Die Ombudsperson kann an den Sitzungen des Landrats zu ihrem Jahresbericht teilnehmen.

3. Die Geschäftsleitung des Landrats kann die Ombudsperson, die Leitung der Finanzkontrolle und die Leitung der Aufsichtsstelle Datenschutz zur Sitzungsteilnahme verpflichten.

← § 54 Landratsgesetz Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Landratsgesetz) - Beginn der Amtsperiode § 55 Landratsgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →