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PUK
CH-BL
§ 54a Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Landratsgesetz) - Teilnahme der Ombudsperson, Finanzkontrolle und Aufsichtsstelle Datenschutz
Sitzungen des Landrats - Sitzungsordnung
§ 54a Landratsgesetz · Teilnahme der Ombudsperson, Finanzkontrolle und Aufsichtsstelle Datenschutz
1. Die Ombudsperson, die Leitung der Finanzkontrolle und die Leitung der Aufsichtsstelle Datenschutz können an den Sitzungen des Landrats zum Aufgaben- und Finanzplan und zur Jahresrechnung teilnehmen. Sie haben beratende Stimme.
2. Die Ombudsperson kann an den Sitzungen des Landrats zu ihrem Jahresbericht teilnehmen.
3. Die Geschäftsleitung des Landrats kann die Ombudsperson, die Leitung der Finanzkontrolle und die Leitung der Aufsichtsstelle Datenschutz zur Sitzungsteilnahme verpflichten.