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PUK
CH-BL
§ 54 Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Landratsgesetz) - Teilnahme von Gerichtspräsidien
Sitzungen des Landrats - Sitzungsordnung
§ 54 Landratsgesetz · Teilnahme von Gerichtspräsidien
1. Das Präsidium des Kantonsgerichts nimmt von Amtes wegen an den Sitzungen des Landrats zum Aufgaben- und Finanzplan, zur Jahresrechnung und zum Jahresbericht des Kantonsgerichts teil. Es hat beratende Stimme und das Recht, Anträge zu stellen.
2. Die Geschäftsleitung kann die Abteilungspräsidien des Kantonsgerichts für die Beratung von Justizgeschäften zu den Landratssitzungen beiziehen.
3. Die Gerichtspräsidien haben beratende Stimme und das Recht, Anträge zu stellen.