Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131 PUK CH-BL

§ 53 Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Landratsgesetz) - Beizug von Sachverständigen aus der Verwaltung durch den Regierungsrat

Sitzungen des Landrats - Sitzungsordnung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (77 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 53 Landratsgesetz · Beizug von Sachverständigen aus der Verwaltung durch den Regierungsrat

1. Der Regierungsrat kann zu den Sitzungen des Landrats Sachverständige aus der Verwaltung beiziehen.

2. Diese dürfen das Wort nur ergreifen, wenn es vom Regierungsrat beantragt und vom Landrat bewilligt wird.

← § 52 Landratsgesetz Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Landratsgesetz) - Beginn der Amtsperiode § 54 Landratsgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →