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PUK
CH-BL
§ 53 Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Landratsgesetz) - Beizug von Sachverständigen aus der Verwaltung durch den Regierungsrat
Sitzungen des Landrats - Sitzungsordnung
§ 53 Landratsgesetz · Beizug von Sachverständigen aus der Verwaltung durch den Regierungsrat
1. Der Regierungsrat kann zu den Sitzungen des Landrats Sachverständige aus der Verwaltung beiziehen.
2. Diese dürfen das Wort nur ergreifen, wenn es vom Regierungsrat beantragt und vom Landrat bewilligt wird.