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PUK
CH-BL
§ 52 Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Landratsgesetz) - Teilnahme des Regierungsrats
Sitzungen des Landrats - Sitzungsordnung
§ 52 Landratsgesetz · Teilnahme des Regierungsrats
1. Der Regierungsrat nimmt an den Sitzungen des Landrats von Amtes wegen teil. Regierungsräte und Regierungsrätinnen, die verhindert sind, entschuldigen sich vor Beginn der Sitzung beim Landratspräsidium.
2. Die Mitglieder des Regierungsrats haben beratende Stimme und das Recht, Anträge zu stellen.