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PUK
CH-BL
§ 51 Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Landratsgesetz) - Sanktionen gegenüber Ratsmitgliedern
Sitzungen des Landrats - Sitzungsordnung
§ 51 Landratsgesetz · Sanktionen gegenüber Ratsmitgliedern
1. Das Landratspräsidium ermahnt Ratsmitglieder, welche die Beratungen stören oder auf andere Weise gegen dieses Gesetz oder die Geschäftsordnung verstossen.
2. In schweren Fällen oder bei fortgesetzten Verstössen ist das Landratspräsidium befugt
a. * dem Ratsmitglied einen Verweis zu erteilen;
b. das Ratsmitglied von der laufenden Landratssitzung auszuschliessen.
3. In wiederholten, schweren Fällen ist die Geschäftsleitung befugt, Ratsmitglieder von weiteren Landratssitzungen auszuschliessen.
4. Diese Bestimmung gilt sinngemäss auch für die Sitzungen der Geschäftsleitung und der Kommissionen.