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PUK
CH-BL
§ 50 Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Landratsgesetz) - Verhandlungsfähigkeit
Sitzungen des Landrats - Einberufung und Verhandlungsfähigkeit
§ 50 Landratsgesetz · Verhandlungsfähigkeit
1. Damit der Landrat gültig beraten und beschliessen kann, muss die Mehrheit der Ratsmitglieder anwesend sein.
2. Als anwesend gilt auch, wer gemäss § 57a dieses Gesetzes bei Krisensituationen an Abstimmungen in Abwesenheit teilnimmt.