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§ 5 Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Landratsgesetz) - Offenlegung der Interessenbindungen

Pflichten und Rechte der Ratsmitglieder
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§ 5 Landratsgesetz · Offenlegung der Interessenbindungen

1. Jedes Ratsmitglied unterrichtet die Landeskanzlei beim Eintritt in den Landrat schriftlich über

a. seine berufliche Tätigkeit sowie den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin;

b. die Mitgliedschaft in den Leitungs- oder Aufsichtsgremien wirtschaftlicher Unternehmen, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und öffentlichen Rechts;

c. die Mitgliedschaft in den leitenden Gremien wirtschaftlicher, beruflicher und politischer Organisationen;

d. die Ausübung politischer Ämter in Bund, Kanton und Gemeinden.

2. Änderungen sind der Landeskanzlei laufend bekannt zu geben.

3. Die Landeskanzlei legt das Verzeichnis über die Interessenbindungen öffentlich auf.

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