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131 PUK CH-BL

§ 49 Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Landratsgesetz) - Einberufung

Sitzungen des Landrats - Einberufung und Verhandlungsfähigkeit
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§ 49 Landratsgesetz · Einberufung

1. Der Landrat versammelt sich zu ordentlichen Sitzungen auf eigenen Beschluss oder auf Beschluss der Geschäftsleitung.

2. Der Landrat tritt zu ausserordentlichen Sitzungen zusammen, wenn dies 30 Ratsmitglieder oder der Regierungsrat unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte verlangen.

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