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§ 48 Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Landratsgesetz) - Weiterleitung oder Beantwortung von Petitionen durch die zuständige Kommission oder die Geschäftsleitung

Geschäfte - Petitionen
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§ 48 Landratsgesetz · Weiterleitung oder Beantwortung von Petitionen durch die zuständige Kommission oder die Geschäftsleitung

1. Die zuständige Kommission oder die Geschäftsleitung kann Petitionen, deren Behandlung nicht in die Kompetenz des Landrats fällt, an die zuständige Behörde weiterleiten.

2. Das Kommissionspräsidium entscheidet im Sinne einer vorsorglichen Massnahme über den vorläufigen Strafantritt oder die vorläufige Strafentlassung

a. * bei Gesuchen um teilweisen oder vollständigen Erlass einer unbedingten Freiheitsstrafe;

b. * bei Gesuchen um Umwandlung einer unbedingten in eine bedingte Gefängnisstrafe.

3. Die Kommission oder die Geschäftsleitung kann Petitionen mit offensichtlich abwegigem Inhalt abschliessend beantworten.

4. Die Kommission oder die Geschäftsleitung kann bestimmte Petitionen unter Benachrichtigung des Petenten oder der Petentin unmittelbar der Ombudsperson unterbreiten.

5. Die Kommission oder die Geschäftsleitung gibt dem Landrat von Fällen gemäss Abs. 1, 3 und 4 Kenntnis.

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