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131 PUK CH-BL

§ 47 Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Landratsgesetz) - Begriff

Geschäfte - Petitionen
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§ 47 Landratsgesetz · Begriff

1. Als Petition wird die Eingabe von Behörden oder Privatpersonen an den Landrat behandelt, die bestimmte Begehren, Bitten, Anregungen oder Beanstandungen enthält und keine besondere Rechtsform aufweist.

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