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PUK
CH-BL
§ 47 Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Landratsgesetz) - Begriff
Geschäfte - Petitionen
§ 47 Landratsgesetz · Begriff
1. Als Petition wird die Eingabe von Behörden oder Privatpersonen an den Landrat behandelt, die bestimmte Begehren, Bitten, Anregungen oder Beanstandungen enthält und keine besondere Rechtsform aufweist.