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§ 46 Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Landratsgesetz) - Jahresberichte

Geschäfte - Regierungsplanung und Berichtswesen
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§ 46 Landratsgesetz · Jahresberichte

1. Der Regierungsrat, die Gerichte und die Ombudsperson berichten dem Landrat jährlich über ihre Tätigkeit.

2. Der Landrat genehmigt die Jahresberichte.

3. ...

4. ...

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