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PUK
CH-BL
§ 43 Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Landratsgesetz) - Rückzug
Geschäfte - Vorlagen
§ 43 Landratsgesetz · Rückzug
1. Der Regierungsrat und das Kantonsgericht können ihre Vorlagen, nachdem sie den Ratsmitgliedern zugestellt worden sind, nur mit Zustimmung der Geschäftsleitung zurückziehen.