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131 PUK CH-BL

§ 43 Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Landratsgesetz) - Rückzug

Geschäfte - Vorlagen
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§ 43 Landratsgesetz · Rückzug

1. Der Regierungsrat und das Kantonsgericht können ihre Vorlagen, nachdem sie den Ratsmitgliedern zugestellt worden sind, nur mit Zustimmung der Geschäftsleitung zurückziehen.

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