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§ 42 Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Landratsgesetz) - Form

Geschäfte - Vorlagen
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§ 42 Landratsgesetz · Form

1. Der Regierungsrat, das Kantonsgericht, die Geschäftsleitung und die Kommissionen unterbreiten dem Landrat die Geschäfte in Form von Vorlagen oder Berichten.

2. Die Vorlagen bestehen aus dem Antrag und dem ihn begründenden schriftlichen Bericht.

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