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§ 41 Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Landratsgesetz) - Schriftliche Anfrage

Geschäfte - Parlamentarische Vorstösse
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§ 41 Landratsgesetz · Schriftliche Anfrage

1. Ratsmitglieder, Kommissionen und Fraktionen können dem Regierungsrat schriftliche Anfragen aus dem Bereich der kantonalen Politik unterbreiten.

2. Die Kommissionen können dem Kantonsgericht schriftliche Anfragen aus dem Bereich der Justizverwaltung unterbreiten.

3. Der Regierungsrat beziehungsweise das zuständige Gericht beantwortet die Anfragen innert 3 Monaten schriftlich. Eine Diskussion findet nicht statt.

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