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131 PUK CH-BL

§ 4 Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Landratsgesetz) - Sitzungsteilnahme

Pflichten und Rechte der Ratsmitglieder
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§ 4 Landratsgesetz · Sitzungsteilnahme

1. Die Ratsmitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen des Landrats teilzunehmen.

2. Wer verhindert ist, entschuldigt sich vor Beginn der Sitzung bei der Landeskanzlei zuhanden des Landratspräsidiums.

3. Diese Bestimmungen gelten sinngemäss auch für die Sitzungen der Geschäftsleitung, der Kommissionen und der Fraktionen.

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