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131 PUK CH-BL

§ 39 Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Landratsgesetz) - Resolution

Geschäfte - Parlamentarische Vorstösse
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§ 39 Landratsgesetz · Resolution

1. Resolutionsbegehren sind selbständige Anträge, die eine Meinungsäusserung des Landrats zu wichtigen Ereignissen bezwecken. Sie müssen von mindestens 12 Ratsmitgliedern unterzeichnet sein.

2. Der Regierungsrat kann zum Resolutionsbegehren Stellung nehmen.

3. Die Resolution gilt als zustande gekommen, wenn ihr 2/3 der Ratsmitglieder zugestimmt haben.

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