131
PUK
CH-BL
§ 37 Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Landratsgesetz) - Verfahrenspostulat
Geschäfte - Parlamentarische Vorstösse
§ 37 Landratsgesetz · Verfahrenspostulat
1. Verfahrenspostulate sind selbständige Anträge von Ratsmitgliedern, Kommissionen und Fraktionen, die eine Änderung der Geschäftsordnung oder die Durchführung einer die inneren Angelegenheiten des Landrats betreffenden Massnahme bezwecken.
2. Der Landrat überweist Verfahrenspostulate an die Geschäftsleitung oder an eine Kommission. Die Geschäftsleitung oder die Kommission ist verpflichtet, dem Landrat innert 3 Monaten seit der Überweisung entweder die verlangte Vorlage zu unterbreiten oder Bericht zu erstatten.