§ 36 Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Landratsgesetz) - Parlamentarische Initiative
§ 36 Landratsgesetz · Parlamentarische Initiative
1. Mit der parlamentarischen Initiative können Ratsmitglieder ausgearbeitete Entwürfe einreichen
a. für den Erlass, die Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Verfassungs-, Gesetzes- und Dekretsbestimmungen;
b. für Beschlüsse über Kantonsreferenden und Kantonsinitiativen (Art. 141 und Art. 160 Abs. 1 Bundesverfassung).
1bis Die parlamentarische Initiative muss von mindestens 12 Ratsmitgliedern unterzeichnet sein.
2. Die parlamentarische Initiative wird zur Vorberatung an eine Kommission überwiesen, wenn sie von der Mehrheit der anwesenden Ratsmitglieder vorläufig unterstützt wird.
3. Die Kommission kann für die Vorberatung auswärtige Sachverständige oder - im Einvernehmen mit dem zuständigen Direktionsvorsteher oder der zuständigen Direktionsvorsteherin - Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen aus der kantonalen Verwaltung beiziehen.