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131 PUK CH-BL

§ 35 Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Landratsgesetz) - Postulat

Geschäfte - Parlamentarische Vorstösse
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§ 35 Landratsgesetz · Postulat

1. Mit dem Postulat kann der Landrat

a. den Regierungsrat beauftragen, einen bestimmten Gegenstand zu prüfen, ihm über die Abklärungen zu berichten und Antrag zu stellen;

b. den Regierungsrat in seinem eigenen Kompetenzbereich zu einem bestimmten Vorgehen oder Verhalten einladen.

2. Ratsmitglieder, Kommissionen und Fraktionen können dem Landrat Postulate unterbreiten.

3. Überwiesene Postulate verpflichten den Regierungsrat zur Prüfung und Berichterstattung innert 1 Jahr. Der Landrat kann die Frist verlängern oder verkürzen.

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