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131 PUK CH-BL

§ 34 Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Landratsgesetz) - Motion

Geschäfte - Parlamentarische Vorstösse
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§ 34 Landratsgesetz · Motion

1. Mit der Motion kann der Landrat den Regierungsrat beauftragen

a. eine Vorlage zur Änderung oder Ergänzung der Kantonsverfassung auszuarbeiten;

b. eine Vorlage zur Änderung, Ergänzung oder zum Erlass eines Gesetzes oder eines Dekrets auszuarbeiten;

c. die Vorlage für eine andere in die Zuständigkeit des Landrates fallende Massnahme oder für einen Landratsbeschluss auszuarbeiten;

d. einen Bericht vorzulegen.

2. Ratsmitglieder, Kommissionen und Fraktionen können dem Landrat Motionen unterbreiten.

3. Wird die Motion dem Regierungsrat überwiesen, so muss er die Vorlage innert 2 Jahren nach der Überweisung unterbreiten. Der Landrat kann die Frist verlängern oder verkürzen.

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