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PUK
CH-BL
§ 34 Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Landratsgesetz) - Motion
Geschäfte - Parlamentarische Vorstösse
§ 34 Landratsgesetz · Motion
1. Mit der Motion kann der Landrat den Regierungsrat beauftragen
a. eine Vorlage zur Änderung oder Ergänzung der Kantonsverfassung auszuarbeiten;
b. eine Vorlage zur Änderung, Ergänzung oder zum Erlass eines Gesetzes oder eines Dekrets auszuarbeiten;
c. die Vorlage für eine andere in die Zuständigkeit des Landrates fallende Massnahme oder für einen Landratsbeschluss auszuarbeiten;
d. einen Bericht vorzulegen.
2. Ratsmitglieder, Kommissionen und Fraktionen können dem Landrat Motionen unterbreiten.
3. Wird die Motion dem Regierungsrat überwiesen, so muss er die Vorlage innert 2 Jahren nach der Überweisung unterbreiten. Der Landrat kann die Frist verlängern oder verkürzen.