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PUK
CH-BL
§ 33 Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Landratsgesetz) - Aufträge an auswärtige Sachverständige
Organisation des Landrats - Parlamentsdienste
§ 33 Landratsgesetz · Aufträge an auswärtige Sachverständige
1. Durch Beschluss der Gesamtkommission können die landrätlichen Kommissionen auswärtigen Sachverständigen selbständig Aufträge erteilen. Solche Aufträge bedürfen der Genehmigung durch die Geschäftsleitung.
2. Die mit der Auftragserteilung verbundenen Kosten gelten als endgültig bewilligt.
3. Soweit die auswärtigen Sachverständigen Kenntnis von Tatsachen erhalten, die dem Amtsgeheimnis unterstehen, sind sie an das Amtsgeheimnis gebunden.