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PUK
CH-BL
§ 31 Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Landratsgesetz) - Rechtsdienst
Organisation des Landrats - Parlamentsdienste
§ 31 Landratsgesetz · Rechtsdienst
1. Das Landratspräsidium, die Geschäftsleitung und die Kommissionen können dem Rechtsdienst von Regierungsrat und Landrat unmittelbar Aufträge erteilen.
2. Der Rechtsdienst stellt dem Regierungsrat Kopien seiner Berichte zu.