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131 PUK CH-BL

§ 31 Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Landratsgesetz) - Rechtsdienst

Organisation des Landrats - Parlamentsdienste
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§ 31 Landratsgesetz · Rechtsdienst

1. Das Landratspräsidium, die Geschäftsleitung und die Kommissionen können dem Rechtsdienst von Regierungsrat und Landrat unmittelbar Aufträge erteilen.

2. Der Rechtsdienst stellt dem Regierungsrat Kopien seiner Berichte zu.

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