§ 30 Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Landratsgesetz) - Landeskanzlei
§ 30 Landratsgesetz · Landeskanzlei
1. Die Landeskanzlei steht dem Landrat und seinen Organen sowie den Ratsmitgliedern für Dienstleistungen zur Verfügung. Sie erfüllt insbesondere folgende Aufgaben
a. * Sie wirkt mit bei der Planung und Organisation der Ratssitzungen.
b. * Sie führt die Kanzleigeschäfte und das Protokoll der Sitzungen des Landrats, der Geschäftsleitung und der Kommissionen.
c. Sie beschafft Dokumente für den Landrat und seine Kommissionen sowie für die Fraktionen und die Ratsmitglieder.
d. Sie archiviert Dokumente für den Landrat und seine Kommissionen.
e. * Sie berät die Ratsmitglieder, insbesondere das Landratspräsidium sowie die Kommissionspräsidien, in fachlichen Belangen und in Verfahrensfragen.
2. Der Landrat kann der Landeskanzlei weitere Aufgaben übertragen.