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§ 3 Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Landratsgesetz) - Anlobung

Beginn der Amtsperiode, Eröffnung und Anlobung
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§ 3 Landratsgesetz · Anlobung

1. Jedes Ratsmitglied hat bei Amtsantritt zu geloben, die Verfassung und die Gesetze zu beachten und die Pflichten des Amts gewissenhaft zu erfüllen.

2. Wer das Gelöbnis verweigert, verzichtet auf das Amt.

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