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131 PUK CH-BL

§ 29 Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Landratsgesetz) - Fraktionslose Ratsmitglieder

Organisation des Landrats - Fraktionen
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§ 29 Landratsgesetz · Fraktionslose Ratsmitglieder

1. Ratsmitglieder, die keiner Fraktion angehören, können für die Beratung eines Geschäfts beigezogen werden

a. in den Kommissionen auf Beschluss des Landrats oder einer Kommission und

b. * in der Geschäftsleitung auf deren Beschluss.

2. Entspringt ein Geschäft ihrer Initiative, müssen sie beigezogen werden.

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