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PUK
CH-BL
§ 29 Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Landratsgesetz) - Fraktionslose Ratsmitglieder
Organisation des Landrats - Fraktionen
§ 29 Landratsgesetz · Fraktionslose Ratsmitglieder
1. Ratsmitglieder, die keiner Fraktion angehören, können für die Beratung eines Geschäfts beigezogen werden
a. in den Kommissionen auf Beschluss des Landrats oder einer Kommission und
b. * in der Geschäftsleitung auf deren Beschluss.
2. Entspringt ein Geschäft ihrer Initiative, müssen sie beigezogen werden.