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PUK
CH-BL
§ 28 Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Landratsgesetz) - Beiträge
Organisation des Landrats - Fraktionen
§ 28 Landratsgesetz · Beiträge
1. Die Fraktionen erhalten für die Erfüllung ihrer Aufgaben jährliche Beiträge.
2. Die Beiträge bestehen aus einem festen Grundbetrag und einem Zusatzbetrag, der sich nach der Mitgliederzahl der Fraktionen bemisst. Den Zusatzbetrag erhalten auch Ratsmitglieder, die keiner Fraktion angehören.
3. Der Landrat regelt die Beiträge in der Geschäftsordnung.